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AGB´s Garske Nutzfahrzeuge
  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Anhänger, Baumaschinen und deren Teile der Firma Garske Nutzfahrzeuge GmbH Trucks Trailer & Agrar.

I. Allgemeine Bestimmungen Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche kaufvertragliche Vereinbarungen für die oben benannten Kaufgegenstände„ deren genaue Spezifizierung, Preise, Zahlungsbedingungen und ggf. besondere Vereinbarungen, die gemäß dem umseitigen Vertragsformular zwischen den Kaufvertragsparteien festgelegt wurden. II. Vertragsschluss
1. Nach Eingang einer verbindlichen Bestellung ist der Käufer höchstens sieben Tage nach Bestellungseingang an diese gebunden, der Verkäufer kann die Annahme der Bestellung jederzeit vor Ablauf dieser Frist erklären. Mit fristgerechter Annahme der Bestellung ist der Kaufvertrag spätestens abgeschlossen,
2. Die Annahme der Bestellung bzw. deren Bestätigung soll schriftlich erfolgen.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet. den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten, dass er die Bestellung nicht annehmen wird, ggf. vor Ablauf der vorgenannten sieben Tage nach Bestellungseingang.
4. Die Parteien können eine Verlängerung der soeben bezeichneten Annahmefrist vereinbaren, ggf. durch Wiederholung der Bestellung, mit der die Sieben-Tages-Frist erneut zu laufen beginnt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche vereinbarte Kaufpreise verstehen sich als Nettopreise mit Abholung des Fahrzeugs am Standort des Sitzes des Verkäufers in Ahlerstedt. Überführungskosten sowie weitere Auslagen und Spesen, auch Zollkosten, trägt der Käufer zusätzlich. Gleiches gilt für zusätzlich anzubringendes Zubehör oder Ein- und Umbauten, die nicht in dem ursprünglichen Verkaufsgegenstand enthalten sind.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis sowie Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar und in der Währung Euro fällig.
3. Teilzahlungen werden zunächst auf Überführungskosten, Auslagen, Spesen, Zollkosten oder sonstige Kosten für Nebenleistungen verrechnet, sodann auf den Netto-Kaufpreis.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges richten sich Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkäufer steht es darüber hinaus frei, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht wie auch ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Verkäufers nur zu, wenn die Gegenansprüche des Käufers unbestritten sind, ein rechtskräftiger Titel über diese vorliegt oder ein Anerkenntnis hierüber vom Verkäufer ab-gegeben wurde.
6. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche derzeit bestehende sowie zukünftige Ansprüche gegen den finanzierenden Dritten aus dem finanzierenden Vertrag an den Verkäufer ab. Der Käufer wird dem ggf. finanzieren-den Dritten diese Abtretung unverzüglich nach Vertragsschluss an-zeigen. Der Verkäufer ist verpflichtet, aus abgetretenen Ansprüchen gegen den finanzierenden Dritten nur im Falle des Zahlungsverzuges vorzugehen. Die Abtretung gilt mit vollständiger Bezahlung das Kauf-preises als gegenstandslos.
7. Der Verkäufer ist ohne Zustimmung des Käufers berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag an Dritte ganz oder teilweise abzutreten bzw. zu übertragen.
8. Für den Fall, dass sich zwischen Vertragsschluss und Übergabe des Kraftfahrzeugs an den Käufer die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers indem Maß verschlechtern, dass Ansprüche des Verkäufers gefährdet sind, ist der Verkäufer berechtigt, eine Vor-auszahlung oder Sicherheitsleistung für den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu verlangen. Bis zu deren Beibringung ist der Verkäufer dann nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben. Lehnt der Käufer die Beibringung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in diesem Fall ab, kann ihm der Vertrauter nach 14-tägiger Fristsetzung und deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich dar dem Verkäufer zustehenden Gesamtforderung Eigentum das Verkäufers; darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehenden Forderungen (beispielsweise Wartungs-, Inspektions- und Reparaturkosten sowie vorherigen Mietforderungen).
2. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Käufer den Kaufpreis volt-ständig, d.h. einschließlich der geschuldeten Steuer, Zinsen und sonstiger Nebenkosten wie in Ziffer II beschrieben bezahlt hat sowie sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat.
3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn für diese Forderungen eine angemessene Sicherheit besteht.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug. ist der Verkäufer nach dem Setzen einer angemessenen Abhilfefrist von acht Tagen berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
6. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer nach Rücknahme des Neufahrzeuges zu dessen Verwertung befugt ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Abzuziehen hiervon sind sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Gebrauchtfahrzeugs. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sind sie höher oder niedriger anzusetzen, hat der Verkäufer höhere, der Käufer geringere Kosten nachzuweisen.
7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Gebrauchtfahrzeug weder verfügen noch Dritten vertraglich ein Nutzungsrecht einräumen.
8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich hiervon eine Nachricht zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke bezüglich der Pfändung oder sonstiger Eingriffe unverzüglich an den Verkäufer zu übermitteln. Alle zur Beseitigung von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen entstehenden Kosten hat der Käufer, für den Fall, dass nicht ein Dritter hierfür erstattungspflichtig ist, dem Verkäufer zu erstatten. Der Verkäufer wird in jedem Fall eventuellen Dritten bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen von dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ei-ne Mitteilung machen und den Dritten herauf gesondert hinweisen.
9. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass alle Rechte aus der Vollkaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, falls dies unterbleibt. In diesem Falle ist der Käufer erstattungspflichtig für sämtliche Prämien und hiermit zusammenhängenden Spesen, Versicherungsbeiträge usw. Die Versicherungsleistungen sind im Falte der Beschädigung vollumfänglich für die Wiederinstandsetzung des Kauf-gegenstandes zu verwenden, im Falle eines Totalschadens ist die Versicherungsleistung zur Tilgung der Forderung des Verkäufers zu verwenden. Ein eventueller Mehrbetrag steht dem Kauter zu. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus, um den Schaden an dem Kaufgegenstand zu beheben, so steht dem Verkäufer das Recht zu, ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeugbrief bis zur vollständigen Erstattung geltend zu machen.
10. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, eventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durch-zuführen.
11. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht, wenn die zu sichernden Forderungen des Verkäufers mit anderen Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, in diesem Fall ist eine Anerkennung des Restsaldos wirkungslos, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrücklich auf getrennte Behandlung der Forderung verzichtet hat. Für bis zum Abschluss des Kaufvertrages anderweitig gekaufte Kaufgegenstands bleibt dieses Eigentumsrecht für den Verkäufer solange bestehen, bis auch die sonstigen Kaufgegenstände restlos mit allen Nebenkosten bezahlt sind.
V. Lieferung
1. Lieferfristen / Abnahmetermine sind schriftlich anzugeben und beginnen mit Vertragsschluss zu laufen. Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auf-fordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzug Schadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Nettokaufpreises.
2. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers im vereinbarten Übergabedepot.
3. Eine eventuelle Prüfungsfahrt bei Übergabe ist in den Grenzen üblicher Probefahrten (höchstens 20 km) zu halten.
4. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf dar in V. Ziff. 1 Satz 1 dieses Abschnitts genannten Frist
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
5. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10 % des vereinbarten Nettokaufpreises. Wird dem
Verkäufer während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Er haftet jedoch generell nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6. Für den Fall, dass ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, gerät der Verkäufer bereits mit Überschreitung in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich sodann nach vorstehenden Bestimmungen.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorstehend benannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Gehören entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sonstige, insbesondere gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers, die vor bzw. innerhalb dieses Zeitraums entstehen bzw. bestehen, bleiben unberührt.
VI. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
VII. Gewährleistung / Haftung
1. Die Haftung für Sachmangel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, der Kauf erfolgt hier wie er steht und fällt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besehen durch den Käufer. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Der Verkäufer übernimmt insbesondere keine Garantie dadurch, dass auf Tachos- oder Stundenzahlern bestimmte Laufzeiten des Kaufgegenstandes angegeben sind, für deren Richtigkeit haftet er nicht.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschrankt.
4. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B.. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schaden.
6. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. VIII. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, sonstige Rechtsmängel
1. Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, den Kaufgegenstand nach den
Bestimmungen des Landes, in dem sich sein Geschäftssitz befindet, frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu übertragen. Gleiches gilt für sonstige Rechte Dritter oder hoheitliche Bestimmungen (insbesondere Zulassungsvoraussetzungen).
2. Im Übrigen gelten auch für vorstehende Bestimmungen die vorab bezeichneten Bestimmungen für Gewährleistungsansprüche. IX Rücktrittsrechte
1. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges mit dem gesamten Kaufpreis vom Vertrag zurückzutreten.
3. einem Zahlungsverzug mit einer Rate von mehr als einer Woche. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, den gesamten Rest des Kaufpreises sofort einzufordern.
4. Unabhängig und in jedem Fall ist der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Ist der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten, ist der Käufer zur sofortigen Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts verpflichtet. Dem Verkäufer steht für die weitere Besitzdauer des Kaufgegenstandes durch den Käufer ggf. unter Berücksichtigung einer angemessen Rückführungsfrist eine Gebrauchsvergütung in Höhe der üblicherweise zu erzielenden Miete für einen gleichwertigen Kaufgegenstand zu. Darüber hinaus kann der Verkäufer Aufwendungsersatz sowie Ersatz für Beschädigungen und sonstige Wertminderungen während der Besitzdauer beanspruchen.
6. Der Verkäufer kann statt der vorstehend benannten Gebrauchsvergütung 15 % des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für das Abhandenkommen und die Beschädigung des Kaufgegenstandes beanspruchen.
7. Die Inbesitznahme wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes des Käufers oder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dient.
X. Sonstiges
1. Gerichtsstand ist Stade für sämtliche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstehenden wechselseitigen Forderungen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer alternative an dessen Wohnsitz/Geschäftssitz geltend zu machen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts wird hiermit abgedungen.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Verkäufers dessen Geschäftssitz oder das bestimmungsgemäß vereinbarte Übergabedepot.
4. Die Parteien vereinbaren für den Vertragsschluss die Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder werden, tritt an ihre Stehe die gesetzliche Regelung, die der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen, wirksamen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

Stand 01.08.2014